Das heißt: Vor der Abnahme muss der Unternehmer beweisen, dass die Arbeit vertragsgemäß erledigt wurde und frei von Mängeln ist. Nach der Abnahme müssen die Kunden nachweisen, dass der Unternehmer für einen Mangel verantwortlich ist. Außerdem beginnt die Zeit der Gewährleistung.
Beim Wohnungskauf vom Bauträger gibt es eine Besonderheit: Hier kann die sogenannte Abnahmefiktion greifen, die im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert ist. Sie tritt ein, wenn der Bauträger nach Fertigstellung der Wohnung eine angemessene Frist zur Abnahme setzt. Reagiert der Käufer innerhalb dieser Frist nicht, gilt das Werk als abgenommen. Der Bauträger muss Verbraucher aber mit der Fristsetzung in Textform auf diese Folge hingewiesen haben. (Text: dpa/tmn)